SchlHOLG - Beschluss vom 30.09.2015
14 WF 87/15
Normen:
§ 6 Abs. 2 FamFG; §§ 46 Abs. 2, 565 ff. ZPO;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 96 F 133/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach Abschluss der InstanzBesorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

SchlHOLG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 14 WF 87/15

DRsp Nr. 2016/1028

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach Abschluss der Instanz Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

Orientierungssätze: Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bei einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

1. Einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann nämlich in der Beschwerdeinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (BGH - XII ZB 244/04 - 18.10.2006). 2. Ein Befangenheitsgesuch ist wegen Verfolgung verfahrensfremder Zwecke als unzulässig abzulehnen, wenn damit offensichtlich lediglich die Aufhebung eines bereits seit längerem anberaumten Termins erreicht werden soll.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragsgegners vom 20. September auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Richterablehnung wird zurückgewiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Antraggegners vom 20. September 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Flensburg vom 15. September 2015, durch den das Ablehnungsgesuch vom 15. September 2015 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Antragsgegner trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde

4.