OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2014
4 WF 33/14
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 382
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 454 F 3228/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Familiengericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 4 WF 33/14

DRsp Nr. 2014/9571

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch das Familiengericht

Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuches, welche keiner mündlichen Verhandlung bedarf, unterliegt in Ehe- und Familienstreitsachen nicht der Anfechtung mittels der (sofortigen) Beschwerde (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung gemäß Beschluss vom 12. Dezember 2012, 4 WF 183/12). Dies gilt auch im Fall der Nichtbewilligung einer öffentlichen Zustellung seitens des Familiengerichts.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Beschwerdewert: EUR 1.500,00

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

1. Die Antragstellerin betreibt in vorliegendem Verfahren die Scheidung ihrer am ....10.2002 mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe. Eine Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner unter den der Antragstellerin bekannten Adressen scheiterte.

Die Antragstellerin begehrte sodann am 08.11.2013 die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner.