OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2012
4 WF 183/12
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1672
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 02.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 536 F 17/12

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs in Familiensachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 4 WF 183/12

DRsp Nr. 2013/4370

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs in Familiensachen

Die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuches, welche keiner mündlichen Verhandlung bedarf, unterliegt in Ehe- und Familienstreitsachen nicht der Anfechtung mittels der (sofortigen) Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Beschwerdewert: EUR 2.000,00

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

1. Die Beteiligten betreiben in vorliegendem Verfahren die Scheidung ihrer am ...2006 geschlossenen Ehe. Der Antragsgegner ist im Verfahren bisher anwaltlich nicht vertreten.

In einer mündlichen Verhandlung vom 04.05.2012 erschien der Antragsgegner in Begleitung einer Rechtsanwältin, bevollmächtigt nur zum Abschluss eines Vergleiches. In dieser Verhandlung beabsichtigten die Beteiligten, eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung protokollieren zu lassen, die der Antragsschrift bereits beigefügt war.