OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.06.2009
9 WF 51/09
Normen:
ZPO § 164; ZPO § 165;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 877
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 315/06

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 9 WF 51/09

DRsp Nr. 2009/23575

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags

Ein Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Protokolls ist nicht gegeben und damit unstatthaft.

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 17. Dezember 2007 - 11 F 315/06 UK - in Form der Teilabhilfeentscheidung vom 4. Mai 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 500 EUR.

Normenkette:

ZPO § 164; ZPO § 165;

Gründe:

I.

In dem Verfahren 11 F 315/06 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert hatten die minderjährigen Klägerinnen zu 1. bis 3., die aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Kindesmutter mit dem Beklagten hervorgegangen sind, den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Bei Einreichung der von den Rechtsanwälten XXX gefertigten Klageschrift im Dezember 2006 waren die Klägerinnen gesetzlich durch die Kindesmutter vertreten.

Während des Verfahrens wurden der Kindesmutter und dem Beklagten durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 19. März 2007 - 11 F 315/06 UK - das Sorgerecht für den Bereich der Geltendmachung von Kindesunterhalt entzogen und Rechtsanwalt, , zum Ergänzungspfleger bestellt (Bl. 122/ 123 d.A.).