OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2021
13 UF 62/21
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 18 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 223/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des GetrenntlebensWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund verspäteter Übermittlung per Telefax

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 13 UF 62/21

DRsp Nr. 2021/10428

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund verspäteter Übermittlung per Telefax

1. Eine vor Verkündung eines Beschlusses eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie bleibt auch unzulässig, wenn der Beschluss noch wirksam erlassen wird. 2. Beruht die Versäumung einer Notfrist auf einer verspäteten Übermittlung per Telefax, so beginnt die 2-wöchige Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Zeitpunkt der verspäteten Übermittlung, da von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich, gerade wenn er ein Rechtsmittel erst Minuten oder Sekunden vor Fristablauf oder gar danach übermittelt, vergewissert, ob sein Rechtsmittel noch fristgemäß beim Empfänger eingeht.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 24. März 2021 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.