OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.04.2018
12 W 669/18
Normen:
BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795; FamFG § 382 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2018, 2579
DNotZ 2019, 314
GmbHR 2018, 1066
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine ablehnende Zwischenverfügung des Registergerichts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 12 W 669/18

DRsp Nr. 2018/9993

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine ablehnende Zwischenverfügung des Registergerichts

1. Auch wenn § 382 Abs. 4 FamFG von seinem Wortlaut her nur Anmeldungen erfasst, die zu einer Eintragung in das Handelsregister führen sollen, so ist davon auszugehen, dass im Wege einer an dem Zweck der Einführung von § 382 Abs. 4 FamFG orientierten Auslegung auch die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in den Registerordner erfasst ist. 2. § 181 BGB ist nach seinem Normzweck auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrages über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden, nicht anzuwenden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg - Registergericht - vom 29.03.2018, Az. HRB 15xx (Fall 8), einschließlich des dieser zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Amberg - Registergericht - zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 20.03.2018 - URNr. xy - und die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

2.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795; FamFG § 382 Abs. 4;

Gründe

I.