OLG Köln - Beschluss vom 26.11.2019
10 UF 184/19
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 239/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang

OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 10 UF 184/19

DRsp Nr. 2020/13847

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang

Entscheidungen des Familiengerichts im Wege der einstweiligen Anordnung sind gem. § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Dazu gehören auch Entscheidungen zum Umgang, und zwar auch dann, wenn eine mündliche Erörterung stattgefunden hat.

Tenor

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 25.09.2019 - 228 F 239/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,00 €

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1;

Gründe