OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.02.2023
6 UF 27/23
Normen:
FamFG § 54 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 148/22

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine im sog. gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren Entscheidung in einem einstweiligen AnordnungsverfahrenUmdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Neuentscheidung aufgrund mündlicher Erörterung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 6 UF 27/23

DRsp Nr. 2023/4597

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine im sog. gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren Entscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Neuentscheidung aufgrund mündlicher Erörterung

Die Entscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht auf Grund mündlicher Erörterung i.S. von § 57 S. 2 FamFG ergangen, wenn das Erstgericht im sog. gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren entschieden hat. Dieses liegt vor, wenn zwar zunächst mündlich erörtert, dann aber nicht sofort entschieden wird, sondern neuer Sachvortrag herangezogen oder gar weitere Ermittlungen angestellt und in der Entscheidung verarbeitet werden, ohne Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen zu sein.

Unter Aufhebung der Vorlageverfügung vom 3. Februar 2023 - 22 F 148/22 EASO - wird die Sache zur Neuentscheidung über die einstweilige Anordnung nach mündlicher Erörterung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Ottweiler zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 54 Abs. 2;

Gründe: