SchlHOLG - Beschluss vom 27.01.2012
10 WF 237/11
Normen:
§ 81 FamFG; 83 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldenburg), vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 40/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenmischentscheidung in Abstammungssachen

SchlHOLG, Beschluss vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 10 WF 237/11

DRsp Nr. 2012/19584

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenmischentscheidung in Abstammungssachen

1. Teile einer Kostenmischentscheidung sind isoliert anfechtbar, auch wenn sich der angefochtene Teil der Entscheidung lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen nur ein Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung isoliert anfechtbar ist, sondern auf für die Fälle, in denen gegen eine einheitliche Kostenentscheidung unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind wie im Falle einer einheitlichen Kostenentscheidung für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und einer Familienstreitsache nach Antragsrücknahme.2. § 81 Abs. 3 FamFG, wonach einem minderjährigem Beteiligten in Verfahren, die seine Person betreffen, Kosten nicht auferlegt werden können, gilt auch für Abstammungssachen. Orientierungssätze: Verfahrenskosten in Abstammungssachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg i. H. vom 10. November 2011 dahin geändert, dass der Beteiligten zu 1) die Kosten des ersten Rechtszuges zu 70 % und der Beteiligten zu 3) zu 30 % auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 3).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 81 FamFG; 83 FamFG;

Gründe

I.