OLG Koblenz - Beschluss vom 05.12.2016
11 UF 626/16
Normen:
FamFG § 54 Abs. 2; FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 251/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine ohne wirksame Ladung des Antragsgegners ergangene einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 11 UF 626/16

DRsp Nr. 2017/1146

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine ohne wirksame Ladung des Antragsgegners ergangene einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache

Ergeht eine einstweilige Anordnung (in einer Gewaltschutzsache) ohne wirksame Ladung des Antragsgegners nach Erörterung der Sache nur mit der Antragstellerin, ergeht die Entscheidung nicht nach § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG auf Grund mündlicher Verhandlung, sondern i.S.d. § 54 Abs. 2 FamFG ohne eine solche. Eine (anwaltlich eingelegte) Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig; sie stellt in Wahrheit einen Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG dar; die Sache ist dann zur (erstmaligen) Durchführung der mündlichen Verhandlung i.S.d. § 54 Abs. 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzugeben.

Tenor

Die Sache wird zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 54 Abs. 2; FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4;

Gründe