OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.12.2013
6 WF 197/13
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 126/13

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 6 WF 197/13

DRsp Nr. 2014/974

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss

Ein Beweisbeschluss ist grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 16. September 2013 - 129 F 126/13 UG - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist, worauf das Familiengericht bereits mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 zutreffend hingewiesen hat, unstatthaft, weil sie sich gegen eine nicht angreifbare Zwischenentscheidung richtet.