OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2016
9 UF 176/13
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FuR 2017, 33
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 72/11

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Verbundbeschluss

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 9 UF 176/13

DRsp Nr. 2017/528

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Verbundbeschluss

Hat ein Ehegatte gegen den Verbundbeschluss des Familiengerichts insoweit Beschwerde eingelegt, als die Zahlung des Zugewinnausgleichs betroffen ist, so wird die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn die Beteiligten sich außergerichtlich über den Zugewinnausgleich geeinigt haben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 25.09.2013 (Az.: 22 F 72/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.136,14 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25.09.2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 18.136,14 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen den am 18.10.2013 zugestellten Verbundbeschluss hat der Antragsteller mit einem am 18.11.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs wendet.