OLG Koblenz - Beschluss vom 21.02.2017
13 UF 76/17
Normen:
ZPO § 310 Abs. 1; ZPO § 311 Abs. 2 S. 3; ZPO § 313b Abs. 2 S. 4; ZPO § 319;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 201/16

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen von den gestellten Anträgen abweichenden Anerkenntnisbeschluss im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 13 UF 76/17

DRsp Nr. 2017/7346

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen von den gestellten Anträgen abweichenden Anerkenntnisbeschluss im familiengerichtlichen Verfahren

Wird nach Antragstellung und Anerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung sogleich ein Anerkenntnisbeschluss (-urteil) "b.u.v. Es ergeht Anerkenntnisbeschluss(-urteil) nach Antrag" verkündet und weicht der Beschluss-(Urteil-)tenor des nach dem Gerichtstermin separat schriftlich abgefassten Anerkenntnisbeschlusses(urteils) von dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten und anerkannten Anträgen ab, ist dieser Fehler nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) zu korrigieren, sondern durch Beschluss-(Urteils-)Berichtigung.

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die eingelegte Beschwerde ist als Berichtigungsantrag zu verstehen. Die Sache wird dem Familiengericht zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zurückgegeben.

Normenkette:

ZPO § 310 Abs. 1; ZPO § 311 Abs. 2 S. 3; ZPO § 313b Abs. 2 S. 4; ZPO § 319;

Gründe

Die dem Senat vom Familiengericht vorgelegte "Beschwerde" der Antragstellerseite ist als Berichtigungsantrag zu deuten. Denn dieser stellt hier nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO den zutreffenden Behelf dar und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff, 117 FamFG.