Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau vom 9. September 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Am 3. September 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Zivilabteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, ihr ungehinderten Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung zu gewähren und die Schlüssel für das Anwesen auszuhändigen. Nach Abgabe an das Familiengericht hat dieses den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 9. September 2009 zurückgewiesen.
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