OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.10.2009
16 WF 193/09
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 38 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 39; FamFG § 57 Satz 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 59
NJW 2009, 3733
OLGReport-Stuttgart 2009, 908
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 77/09

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 16 WF 193/09

DRsp Nr. 2009/23236

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren

1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen. 2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG. 3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau vom 9. September 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 17 Abs. 2; FamFG § 38 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 39; FamFG § 57 Satz 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2;

Gründe:

I.

Am 3. September 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Zivilabteilung des Amtsgerichts Bad Saulgau den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, ihr ungehinderten Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung zu gewähren und die Schlüssel für das Anwesen auszuhändigen. Nach Abgabe an das Familiengericht hat dieses den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 9. September 2009 zurückgewiesen.