SchlHOLG - Beschluss vom 12.07.2016
8 UF 133/16
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 51; FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Umgangsverfahren bei Anordnung einer Umgangspflegschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 8 UF 133/16

DRsp Nr. 2016/16146

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Umgangsverfahren bei Anordnung einer Umgangspflegschaft

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen zum Umgang mit dem Kind sind nach § 57 Satz 1 FamFG auch dann nicht anfechtbar, wenn das Familiengericht eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnet hat. Das Familiengericht hat dann insbesondere nicht über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden (§ 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R vom 9. Juni 2016 (Ziffer II.) wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag der Beteiligten zu 1., die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - R vom 9. Juni 2016 auszusetzen, wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der Beschwerde werden der Beteiligten zu 1. auferlegt.

IV.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerderechtszug wird zurückgewiesen.

V.

Dem Beteiligten zu 2. wird für den Beschwerderechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin W beigeordnet.

VI.

Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 51; FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1; FamFG § 68 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;

Gründe