OLG Celle - Beschluss vom 16.12.2010
10 UF 253/10
Normen:
FamFG § 57 S. 2; GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 574
FuR 2011, 173
MDR 2011, 545
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 613 F 983/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend das Umgangsrecht; Anfechtbarkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft

OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 10 UF 253/10

DRsp Nr. 2011/363

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend das Umgangsrecht; Anfechtbarkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft

1. Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren, die das Umgangsrecht betreffen, sind gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Dies gilt auch für auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden neuen Fassung angeordnete Umgangspflegschaften. 2. Eine Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. dient der Durchsetzung des dem nicht betreuenden Elternteil zustehenden Umgangsrechts und sichert dieses organisatorisch ab. Sie stellt keinen Eingriff in die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils dar, weil das Familiengericht insoweit lediglich die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht.

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 29. September 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.500 €.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2; GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;

Gründe: