OLG Naumburg - Beschluss vom 26.02.2010
3 WF 40/10
Normen:
FamFG § 38; FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 577
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 729/09 - 29.1.2010,

Zulässigkeit der Beschwerde gegen isolierte Kostengrundentscheidungen im Verfahren nach dem FamFG

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 3 WF 40/10

DRsp Nr. 2010/19490

Zulässigkeit der Beschwerde gegen isolierte Kostengrundentscheidungen im Verfahren nach dem FamFG

Isolierte Kostengrundentscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Endentscheidungen im Sinne von § 38 FamFG und deshalb mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar. Für diese gilt der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG von mehr als 600,00 Euro. Gleiches gilt für eine hier mit einer Hauptsacheentscheidung erlassenen Kostengrundentscheidung. Diese ist abweichend vom alten Recht (§ 20 a Abs. 1 FGG) jetzt nach dem FamFG isoliert anfechtbar.

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 29. Januar 2010, Az.: 3 F 729/09 (SO), wird zurückgewiesen.

2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 38; FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe: