OLG Zweibrücken - Beschluss vom 02.03.2011
6 WF 222/10
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 51 Abs. 2 S. 2; FamFG § 54 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1243
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 238/10

Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren; Begriff der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 6 WF 222/10

DRsp Nr. 2011/5135

Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren; Begriff der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung

Eine beschwerdefähige Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung auch dann vorliegen, wenn der Verfahrensgegenstand nur in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren mündlich besprochen worden ist.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.500,00 €

festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Ihr wird der das Mandat bereits innehabende Rechtsanwalt K..., ..., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 51 Abs. 2 S. 2; FamFG § 54 Abs. 2;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt es jedoch nicht zum Erfolg.