OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2014
13 WF 136/14
Normen:
FamFG § 256;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 953
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 FH 92/12

Zulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 13 WF 136/14

DRsp Nr. 2014/13725

Zulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Der Senat hält an seiner bislang vertretenen, und von anderen Oberlandesgerichten überwiegend geteilten Auffassung, wonach eine Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem. § 256 FamFG als unzulässig anzusehen ist, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige allein solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, nicht mehr fest. Die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Beschwerde.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 22.03.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.348,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256;

Gründe:

I.