OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2000
1 WF 274/99
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2 § 652 Abs. 1, 2 § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2000, 141
Vorinstanzen:
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 62 FH 2/99

Zulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 1 WF 274/99

DRsp Nr. 2004/14786

Zulässigkeit der Beschwerde im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts

1. Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gem. § 652 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass der gem. § 644 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 648 Abs. 3 ZPO einzureichende Vordruck erst mit der Beschwerde vorgelegt wird. Die Versäumung der Frist des § 648 Abs. 3 ZPO führt nicht zum Ausschluß von Einwendungen. 2. Sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen erfolgreich, so sind dem Beschwerdeführer gleichwohl gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2 § 652 Abs. 1, 2 § 97 Abs. 2 ;
Vorinstanz: AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 62 FH 2/99
Fundstellen
OLGReport-Frankfurt 2000, 141