OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2013
5 UF 12/13
Normen:
FamFG § 39; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 745 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1681
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 248 F 848/12

Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung einer im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehenden ImmobilieAnforderungen an die BeschwerdebegründungRechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 5 UF 12/13

DRsp Nr. 2014/2618

Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung einer im gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehenden Immobilie Anforderungen an die Beschwerdebegründung Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung wegen der Überlassung einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung aus § 745 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Familienstreitsache. 2. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung den für Familiensachen gedachten Hinweis, dass die Beschwerde begründet werden solle, rechtfertigt dies bei Versäumung der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG keine Belehrung über Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt, kann ein hierauf bezogener Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung auch wegen des in Familienstreitsachen bestehenden Anwaltszwangs nicht die Vermutung eines fehlenden Verschuldens des Rechtsanwalts rechtfertigen.

Die Beschwerde wird unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 11.275,- EUR (§§ 40, 35 FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 39; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 745 Abs. 2;

Gründe:

I.