OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.06.2015
6 WF 87/15
Normen:
FamFG § 58; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 256 S. 2; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2015, 372
FamRZ 2015, 1993
MDR 2015, 1011
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 57 FH 2/15

Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Geltendmachung mangelnder Leistungsfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 6 WF 87/15

DRsp Nr. 2015/15678

Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Ziel der Geltendmachung mangelnder Leistungsfähigkeit im vereinfachten Unterhaltsverfahren

1. Der Senat hält an der Rechtsauffassung fest, eine Beschwerde sei gemäß § 256 Satz 2 FamFG unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. BGH FamRZ 2008, 1428, 1433 zu § 652 ZPO a.F.; a.A. jetzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. April 2015, 3 WF 12/15). 2. Eine dem Oberlandesgericht als Beschwerde vorgelegte Eingabe ist als Erinnerung weiter zu behandeln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG), über die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat (BGH aaO.; insoweit gegen OLG Jena, Beschluss vom 22. Januar 2015, 4 WF 699/14; OLG Bremen FamRZ 2013, 560). 3. Die Frage ist nicht nur von theoretischer Bedeutung, so dass die Praktikabilität eine andere Handhabung rechtfertigen könnte, denn für den Rechtsmittelführer entstehen im Beschwerdeverfahren nach §§ 58ff. FamFG - anders als bei bloßer Erinnerung - vom Verfahrenswert abhängige Kosten.

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung als kostenfreie Erinnerung an das Amtsgericht zurückgegeben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG §§ 58 ff.;