OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.03.2016
11 WF 44/16
Normen:
FamFG § 158 Abs. 3 S. 4; RPflgG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2016, 1226
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 1668/15

Zulässigkeit der Beschwerde und der Rechtspflegererinnerung gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 11 WF 44/16

DRsp Nr. 2016/7772

Zulässigkeit der Beschwerde und der Rechtspflegererinnerung gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes

Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 3 S.4 FamFG gilt auch dann, wenn die Bestellung durch einen Rechtspfleger erfolgt. Auch die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist in diesem Fall nicht statthaft.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 3 S. 4; RPflgG § 11 Abs. 2;

Gründe

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Antrag auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes gemäß § 1686 BGB gestellt. Durch Beschluss vom 21.1.2016 bestellte die zuständige Rechtspflegerin für das betroffene Kind eine Rechtsanwältin zum Verfahrensbeistand, stellte fest, dass der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausübt und übertrug ihr die weitere Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.