Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 24.02.2016 wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Antrag auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes gemäß § 1686 BGB gestellt. Durch Beschluss vom 21.1.2016 bestellte die zuständige Rechtspflegerin für das betroffene Kind eine Rechtsanwältin zum Verfahrensbeistand, stellte fest, dass der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausübt und übertrug ihr die weitere Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
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