OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.05.2012
2 UF 64/12
Normen:
FamFG § 52 Abs. 2; FamFG § 57 Abs. 1; ZPO § 926;
Fundstellen:
FamFR 2012, 378
FamRZ 2013, 238
FuR 2012, 672
MDR 2012, 1044
NJW 2012, 3796
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 42/11

Zulässigkeit der Beschwerdegegen die Ablehnung der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach Verstreichen der Frist zur Hauptsacheklage

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 2 UF 64/12

DRsp Nr. 2012/18120

Zulässigkeit der Beschwerdegegen die Ablehnung der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach Verstreichen der Frist zur Hauptsacheklage

Tenor

1.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 84 FamFG.

Normenkette:

FamFG § 52 Abs. 2; FamFG § 57 Abs. 1; ZPO § 926;

Gründe

Das Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt hatte mit Beschluss vom 12. September 2011 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen. Auf Antrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt am 30. Dezember 2011 der Antragstellerin eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bis zum 31. Januar 2012 gesetzt. Mit am selben Tag eingegangem Schriftsatz vom 16. Februar 2012 hat der Antragsgegner sodann beantragt, die einstweilige Anordnung vom 12. September 2011 gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Grünstadt durch Beschluss vom 26. März 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich am 28. Februar 2012 das Hauptsacheverfahren eingeleitet hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.