OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2008
20 W 354/08
Normen:
BGB § 1896 ; BGB § 1904 ; StGB § 218 ; StGB § 218a ; StGB § 218b ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 328/08

Zulässigkeit der Betreuerbestellung mit dem Aufgabekreis der Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 20 W 354/08

DRsp Nr. 2008/21421

Zulässigkeit der Betreuerbestellung mit dem Aufgabekreis der Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch

»Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; BGB § 1904 ; StGB § 218 ; StGB § 218a ; StGB § 218b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die 29jährige Betroffene erlitt am 12. Juli 2008 einen Schlaganfall, der zu einer Lähmung der rechten Körperhälfte und dem Verlust der Sprachfähigkeit führte. Während der eingeleiteten intensivmedizinischen Behandlung musste der Betroffenen ein Teil der linken Schädeldecke entfernt werden.