OLG Bremen - Beschluss vom 04.01.2018
4 UF 134/17
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; SGB VIII § 18;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 2577/17

Zulässigkeit der Bevollmächtigung des Jugendamts zur Ausübung von Teilbereichen der elterlichen Sorge durch die Eltern

OLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 4 UF 134/17

DRsp Nr. 2018/877

Zulässigkeit der Bevollmächtigung des Jugendamts zur Ausübung von Teilbereichen der elterlichen Sorge durch die Eltern

1. Eltern können das Jugendamt zur Ausübung der elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge bevollmächtigen, wodurch sich Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB erübrigen können. 2. Durch eine Vollmachtserteilung an das Jugendamt werden die Eltern als Inhaber der rechtlichen Sorge für ihr Kind nicht aus ihrer Elternverantwortung entlassen. Sie sind daher zur fortdauernden Kommunikation und Kooperation mit dem bevollmächtigen Jugendamt verpflichtet, um eine dem Kindeswohl entsprechende Sorgerechtsausübung zu gewährleisten. 3. Erfüllen die Eltern die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem bevollmächtigten Jugendamt nicht, kommen - trotz Vollmachterteilung - Maßnahmen nach § 166 Abs. 3 BGB in Betracht.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 17.8.2017 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; § ;