KG - Beschluss vom 10.11.2022
16 WF 118/22
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 4376/20

Zulässigkeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

KG, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 16 WF 118/22

DRsp Nr. 2023/2779

Zulässigkeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ist Verfahrenskostenhilfe für einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ nicht mehr zu bewilligen. Denn die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bezweckt nicht, die beteiligte Mutter nachträglich von den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten eines bereits geführten, mittlerweile abgeschlossenen Verfahrens zu entlasten oder ihrem Verfahrensbevollmächtigten ein Honorar zu verschaffen.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 30. Juni 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 14 F 4376/20 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Mutter dagegen, dass das Familiengericht ihren Antrag zurückgewiesen hat, ihr für die Rechtsverteidigung in einem erstinstanzlichen Kindesentführungs- (HKÜ-) Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, ist zwar zulässig, aber offensichtlich nicht begründet: