KG - Beschluss vom 01.06.2021
16 WF 68/21
Normen:
ZPO § 127; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 203 F 7616/19

Zulässigkeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach Antragsrücknahme im Ausgangsverfahren

KG, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 16 WF 68/21

DRsp Nr. 2021/13286

Zulässigkeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach Antragsrücknahme im Ausgangsverfahren

Hat der Antragsteller in einem Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt und eine nicht aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, so kommt nach Antragsrücknahme im Ausgangsverfahren die (nachträgliche) Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr in Betracht, wenn der Antragsteller eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, sondern erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereicht hat.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 203 F 7616/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 118;

Gründe: