Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
I.
Aus der am 02.12.2005 geschiedenen Ehe der Parteien sind die noch minderjährigen Kinder P., geb. am 11.10.1994, S., geb. am 06.09.1998, und D., geb. am 30.08.2004, hervorgegangen, wobei die Kindesmutter die elterliche Sorge für alle drei Kinder aufgrund der Sorgerechtsreglung im Urteil des Familiengerichts A. vom 02.12.2005 allein ausübt. Mit ihrer Zustimmung befand sich das Kind P. allerdings zunächst in der Obhut des Kindesvaters.
Die Kindesmutter befürchtet die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens hinsichtlich des Kindes P. und damit verbunden den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Abwehr des Erlasses einer solchen ohne vorherige Anhörung hat sie am 30.04.2008 vertreten durch ihre Rechtsanwältin eine Schutzschrift beim Familiengericht Altenburg hinterlegt und hierfür um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
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