OLG Koblenz - Beschluss vom 20.11.2014
7 WF 1000/14
Normen:
ZPO § 117 Abs 1; ZPO § 117 Abs 2; ZPO § 127 Abs 2 S 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1314
MDR 2015, 542
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 813 F 76/14

Zulässigkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Ende der InstanzBerücksichtigung von während des Beschwerdeverfahrens nachgeschobenen Gründen und nachgereichten Belegen

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 7 WF 1000/14

DRsp Nr. 2015/9902

Zulässigkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Ende der Instanz Berücksichtigung von während des Beschwerdeverfahrens nachgeschobenen Gründen und nachgereichten Belegen

Verfahrenskostenhilfe kann nach Instanzende nur bewilligt werden, wenn zuvor bzw. binnen einer nachgelassenen Frist ein vollständiger Antrag vorlag. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde eröffnet in diesem Fall nicht die Möglichkeit, Tatsachen und Belege zur Vervollständigung des Verfahrenskostenhilfeantrags nachträglich einzuführen. Das gilt selbst dann, wenn lediglich eine Herabsetzung der auferlegten Ratenzahlungen erstrebt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs 1; ZPO § 117 Abs 2; ZPO § 127 Abs 2 S 2;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.