OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.03.2014
6 UF 20/14
Normen:
FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 37/13

Zulässigkeit der durch den Ehemann persönlich eingelegten Beschwerde in der Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 6 UF 20/14

DRsp Nr. 2014/14064

Zulässigkeit der durch den Ehemann persönlich eingelegten Beschwerde in der Folgesache Versorgungsausgleich

Auch wenn eine Scheidungsverbundentscheidung nur isoliert hinsichtlich des Anspruchs in einer Folgesache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde angefochten wird, besteht hierfür Anwaltszwang.

1. Auf die Zweitbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung M. werden die Ziffern II. 1. und II. 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 6. Januar 2014 - 12 F 37/13 S - teilweise abgeändert und Ziffer II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung M., Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, zu Gunsten des Antragsgegners auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung S., Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, ein Anrecht in Höhe von 2,3474 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28. Februar 2013, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung S. Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, zu Gunsten der Antragstellerin auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung M., Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, ein Anrecht in Höhe von 2,2470 Entgeltpunkten, bezogen auf den 28. Februar 2013, übertragen.