OLG München - Beschluss vom 27.07.2020
34 Wx 212/20
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 434 Abs. 1; FamFG § 467 Abs. 2; BGB § 1960 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1821 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 247
NotBZ 2021, 187
ZEV 2021, 93
Vorinstanzen:
AG München, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II 222/19

Zulässigkeit der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs durch den Nachlasspfleger

OLG München, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 34 Wx 212/20

DRsp Nr. 2020/11139

Zulässigkeit der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs durch den Nachlasspfleger

Zu den Voraussetzungen für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens durch einen Nachlasspfleger zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs.

Die Vertretungsmacht eines Nachlasspflegers umfasst auch die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs. Einschränkungen aus Zweckmäßigkeitsgründen sind nicht zulässig.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Januar 2020 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 434 Abs. 1; FamFG § 467 Abs. 2; BGB § 1960 Abs. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1821 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte begehrt in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zu dem Zweck, einen Grundschuldbrief für kraftlos erklären zu lassen.