OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.11.2012
9 UF 127/12
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 S. 1; BGB § 1568 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 9/11

Zulässigkeit der Ehescheidung bei behaupteter Unwirksamkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 9 UF 127/12

DRsp Nr. 2019/8980

Zulässigkeit der Ehescheidung bei behaupteter Unwirksamkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung

Die behauptete Unwirksamkeit einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung führt nicht dazu, dass - bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. §§ 1564 ff. BGB - die Scheidung unzulässig wäre.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 11.033,10 € (Scheidung: 8.487,00 €; Versorgungsausgleich: 2.546,10 €).

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 S. 1; BGB § 1568 Abs. 1;

Gründe:

Die in zulässiger Weise gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

I. Ehescheidung