OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2020
8 UF 115/19
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 362 Abs 1; BGB § 1379 Abs 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 1527
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 1304/17

Zulässigkeit der ehevertraglichen Herausnahme des Betriebsvermögens eines Ehegattens aus dem ZugewinnausgleichUmfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 8 UF 115/19

DRsp Nr. 2021/1470

Zulässigkeit der ehevertraglichen Herausnahme des Betriebsvermögens eines Ehegattens aus dem Zugewinnausgleich Umfang des Auskunftsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Orientierungssatz 1. Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand (Anschluss an BGH NJW 2013, 2753). 2. Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außere Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.

Tenor

I. Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, von weiteren Verfahrensschritten abzusehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Schriftsätze können eingereicht werden bis zum 14.02.2020.

III. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Freitag, den 28.02.2020, 9.15 Uhr, Raum 354, Gerichtsgebäude D, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 242; BGB § 362 Abs 1; BGB § 1379 Abs 1;

Gründe

I.