OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.06.2022
20 W 21/21
Normen:
§ 1618 BGB;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 25.09.2020

Zulässigkeit der Einbenennung eines wegen des Besuchs einer auswärtigen Schule und Betreuungseinrichtung nicht dauerhaft in der Familie, sondern bei den Großeltern lebenden Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 20 W 21/21

DRsp Nr. 2023/964

Zulässigkeit der Einbenennung eines wegen des Besuchs einer auswärtigen Schule und Betreuungseinrichtung nicht dauerhaft in der Familie, sondern bei den Großeltern lebenden Kindes

1. Von der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 1618 BGB kann in der Regel nicht gesprochen werden, wenn das Kind dauerhaft von Dritten betreut wird.2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbenennung nicht erfüllt, kann diese grundsätzlich nicht auf Erwägungen des Kindeswohls gestützt werden. Derartiges wird weder durch eine Auslegung noch eine analoge Anwendung des § 1618 BGB gerechtfertigt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben.

Notwendige Aufwendungen werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1618 BGB;

Gründe

I.