Auf die Beschwerde der werdenden Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 29. März 2017 wird dieser abgeändert:
Es wird festgestellt, dass kindesschutzrechtliche Maßnahmen des Familiengerichts im Wege der einstweiligen Anordnung vor Geburt des Kindes nicht veranlasst sind.
II.Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1. 500,- Euro.
IV.Der weiteren Beteiligten zu 1. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin A wird zurückgewiesen.
V.Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
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