OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.2017
1 UF 95/17
Normen:
FamFG § 49; FamFG § 157; FamFG § 57;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 190
FuR 2018, 92
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 239/17

Zulässigkeit der Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens und der Entziehung der elterlichen Sorge vor der Geburt des Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 1 UF 95/17

DRsp Nr. 2017/14365

Zulässigkeit der Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens und der Entziehung der elterlichen Sorge vor der Geburt des Kindes

1. Die elterliche Sorge kann nicht vor der Geburt eines Kindes entzogen werden, da sie erst mit der Geburt entsteht. 2. Jedoch kann bereits vor der Geburt des Kindes ein Verfahren gem § 1666 BGB eingeleitet und ein Anhörungstermin gem. § 157 FamFG durchgeführt werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der werdenden Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 29. März 2017 wird dieser abgeändert:

Es wird festgestellt, dass kindesschutzrechtliche Maßnahmen des Familiengerichts im Wege der einstweiligen Anordnung vor Geburt des Kindes nicht veranlasst sind.

II.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1. 500,- Euro.

IV.

Der weiteren Beteiligten zu 1. wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin A wird zurückgewiesen.

V.

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 49; FamFG § 157; FamFG § 57;

Gründe

I.