OLG Köln - Beschluss vom 10.05.1993
16 Wx 38/93
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 247
OLGReport-Köln 1993, 247
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 46/92
AG Bonn, vom 24.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 36 III 249/91

Zulässigkeit der Eintragung eines Zusatzes, der Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen, im Sterbebuch

OLG Köln, Beschluss vom 10.05.1993 - Aktenzeichen 16 Wx 38/93

DRsp Nr. 2006/6967

Zulässigkeit der Eintragung eines Zusatzes, der Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen, im Sterbebuch

»1. Verstirbt der Ehepartner einer im Inland geschlossenen, wegen der fehlenden Mitwirkung des Standesbeamten nur nach englischem Recht, nicht nach deutschem Recht wirksamen ("hinkenden") Ehe, verstößt die Eintragung im Sterbebuch mit dem Zusatz, der Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen, gegen Art 6 Abs 1 GG. 2. Ist das Vorliegen einer "hinkenden Ehe" im Einzelfall ohne weiteres feststellbar und als eheliche Gemeinschaft gelebt worden, gebietet Art 6 Abs 1 GG auch den Eintrag, daß der Verstorbene verheiratet war. «

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligte zu 1) und der im Rubrum benannte britische Staatsangehörige, der damals Angehöriger der britischen Streitkräfte war, schlossen im Juni 1947 in der Dienststelle des Judge Advocate General's Branch der britischen Rheinarmee in Iserlohn vor einem dazu nach britischem Recht legitimierten Offizier gem. § 22 Foreign Marriage Act von 1892 die Ehe. Eine Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten erfolgte nicht.