OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.11.2016
13 UF 134/16
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 7/16

Zulässigkeit der einvernehmlichen Vorverlagerung des EhezeitendesDurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei einem Versorgungsträger mit ausländischen Gesellschaftsstatut und ohne rechtlich selbständige Niederlassung in Deutschland

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 13 UF 134/16

DRsp Nr. 2018/12311

Zulässigkeit der einvernehmlichen Vorverlagerung des Ehezeitendes Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei einem Versorgungsträger mit ausländischen Gesellschaftsstatut und ohne rechtlich selbständige Niederlassung in Deutschland

1. Eheleute können nach § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG das Ehezeitende vertraglich vorverlagern. 2. Ein Versorgungsträger mit ausländischem Gesellschaftsstatut und ohne rechtlich selbstständige Niederlassung in Deutschland scheidet als Adressat einer internen oder externen Teilung aus und ist ausländisch i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG.

I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 13.07.2016 - 21 F 7/16 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Entscheidungsausspruch zu II. wie folgt geändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7675 Entgeltpunkten auf deren Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.12.2015, übertragen.