Die Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.685,00 Euro festgesetzt.
I.
Mit am 20.03.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.03.2017 beantragte der Antragsteller im vereinfachten Verfahren die Festsetzung gegen den Antragsgegner von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes ab dem 01.04.2017 laufend und in Höhe von 885,00 Euro als Rückstand für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 für das Kind A, geb. am XX.XX.2011. Der Antragsteller hat für das Kind im streitgegenständlichen Zeitraum Unterhaltsvorschuss geleistet.
Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 29.03.2017 zusammen mit dem Hinweisblatt für die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt zugestellt.
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