OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.02.2018
8 UF 12/18
Normen:
FamFG § 256 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 475 FH 21004/17

Zulässigkeit der Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 8 UF 12/18

DRsp Nr. 2019/736

Zulässigkeit der Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger

Eine Beschwerde, mit der der Unterhaltsschuldner im Verfahren der vereinfachten Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger erstmals im Beschwerdeverfahren die mangelnde Leistungsfähigkeit geltend macht, ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.685,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 2;

Gründe

I.

Mit am 20.03.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.03.2017 beantragte der Antragsteller im vereinfachten Verfahren die Festsetzung gegen den Antragsgegner von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes ab dem 01.04.2017 laufend und in Höhe von 885,00 Euro als Rückstand für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 für das Kind A, geb. am XX.XX.2011. Der Antragsteller hat für das Kind im streitgegenständlichen Zeitraum Unterhaltsvorschuss geleistet.

Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 29.03.2017 zusammen mit dem Hinweisblatt für die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt zugestellt.