OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2016
13 UF 121/16
Normen:
VersAusglG § 51; FamFG § 137; FamFG § 67;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 88/15

Zulässigkeit der Entscheidung nach § 33 VersAusglG innerhalb des ScheidungsverbundesVerpflichtung des Eigentümers des dienenden Grundstücks zur Abgabe einer Baulast

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 13 UF 121/16

DRsp Nr. 2017/4790

Zulässigkeit der Entscheidung nach § 33 VersAusglG innerhalb des Scheidungsverbundes Verpflichtung des Eigentümers des dienenden Grundstücks zur Abgabe einer Baulast

1. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren ist nicht zulässig.2. Hat das Amtsgericht über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren entschieden und dabei dem Begehren des Antragstellers nur teilweise stattgegeben, ist dem Beschwerdegericht daher selbst dann eine weitergehende Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG versagt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung vorliegen.3. Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Verkündung des Beschlusses.

Tenor

..... wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt vom 01.06.2016 keinen Erfolg hat und der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) zu entscheiden.

Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Beschwerde - aus Kostengründen - zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang.

Normenkette:

VersAusglG § 51; FamFG § 137; FamFG § 67;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerde ist zulässig.