OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.10.2020
11 UF 125/20
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2021, 352
MDR 2021, 239
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 312/16

Zulässigkeit der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Verbundverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 11 UF 125/20

DRsp Nr. 2020/17570

Zulässigkeit der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Verbundverfahren

Eine Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung in Unterhaltsfällen ist im Verbundverfahren zulässig, wenn die Entscheidung über den Wertausgleich zuvor Rechtskraft erlangt hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 01.07.2020 - 9 F 312/16 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der ... (Vers.N. ...) aufgrund Ziffer 2 des Beschlusses wird ab dem 15.09.2020 in Höhe von monatlich 1.372,32 € ausgesetzt, bis die Antragsgegnerin aus den im Versorgungsausgleich enthaltenen Rechten eine laufende Versorgung erhält.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten ... und ... gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.800,00 €

Normenkette:

VersAusglG § 33; FamFG § 137; VersAusglG § 34;

Gründe

I.

Der am ... geborene Beteiligte ... (Antragsteller) und die am ... geborene Beteiligte ... (Antragsgegnerin) haben am 18.09.1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 01.04.2016 zugestellt.