OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.07.2009
13 WF 148/09
Normen:
BGB § 1361; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1911
FuR 2009, 644
NJW-RR 2009, 1657
OLGReport-Oldenburg 2009, 893
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 2142/09

Zulässigkeit der Entscheidung über die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Aktienoptionen des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 13 WF 148/09

DRsp Nr. 2009/18076

Zulässigkeit der Entscheidung über die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Aktienoptionen des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners im Prozesskostenhilfeverfahren

Zur Frage, ob der Erlös aus Aktienoptionen des Arbeitgebers güterrechtlich oder unterhaltsrechtlich auszugleichen ist, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Entscheidung der Rechtsfrage muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 20.05.2009 geändert. Der Antragsstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von ... bewilligt, soweit sie für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 monatlichen Trennungsunterhalt von 455 € und ab 01.01.2010 von 217 € geltend macht. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsstellerin hat die Hälfte der in Nr. 1812 KV GKG bezeichneten Festgebühr zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1361; ZPO § 114;

Gründe:

I.