OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.2014
II-5 UF 119-13
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3; BGB § 1909;

Zulässigkeit der Entziehung des Sorgerechts mit damit verbundener Trennung eines Kindes von seinen Eltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2014 - Aktenzeichen II-5 UF 119-13

DRsp Nr. 2015/15380

Zulässigkeit der Entziehung des Sorgerechts mit damit verbundener Trennung eines Kindes von seinen Eltern

1. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist nur zulässig, wenn diese versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. 2. Ist davon auszugehen, dass ein auffälliges aggressives Verhalten des Kindes auf eine psychische Erkrankung der Mutter zurück zu führen ist, so ist gleichwohl vor Trennung des Kindes von der Familie durch entsprechende Auflagen sicher zu stellen, dass das Wohlergehen des Kindes im elterlichen Haushalt kontrolliert wird und im Bedarfsfall ein kurzfristiges Einschreiten möglich ist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) - der Mutter - und des Beteiligten zu 2) - des Vaters - werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 04.07.2013 und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 27.05.2013, 42 F 81/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach §§ 27 f SGB VIII für die am 15. Mai 2010 geborene T. entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird Frau S. K., I. Straße 40, L., bestimmt.