OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2017
I-3 Wx 146/17
Normen:
PStG § 9; PStG § 33; PStG § 47; PStG § 48 Abs. 1 S. 1; BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1592 Nr.; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1599 Abs. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 107 Abs. 1 S. 1; FamFG § 107 Abs. 9;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 943
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 96 III 19/16

Zulässigkeit der Ergänzung der im Geburtenregister unausgefüllt gebliebenen Rubrik zum Vater eines Kindes nach angeblicher Scheidung der in Ghana geschlossenen EheWirksamkeit einer zum Personenstand ergangenen amtsgerichtlichen Entscheidung bei fehlenem Vermerk des Datums der Übergabe an die Geschäftsstelle

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 146/17

DRsp Nr. 2018/3239

Zulässigkeit der Ergänzung der im Geburtenregister unausgefüllt gebliebenen Rubrik zum "Vater" eines Kindes nach angeblicher Scheidung der in Ghana geschlossenen Ehe Wirksamkeit einer zum Personenstand ergangenen amtsgerichtlichen Entscheidung bei fehlenem Vermerk des Datums der Übergabe an die Geschäftsstelle

1. Zum Nachweis der durch ein Gericht in Ghana (im Juni 2016) bestätigten Auflösung einer (2010) nach dortigem Gewohnheitsrecht geschlossenen Ehe zweier ghanaischer Staatsangehöriger als Voraussetzung für die (Ergänzung der im Geburtsregistereintrag unausgefüllt gebliebenen Rubrik zum „Vater“ um die) Eintragung des neuen Partners der Mutter als Vater ihres (im März 2016) geborenen Kindes nach im Juli 2016 mit deren Zustimmung anerkannter Vaterschaft. 2. Ist auf einer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Personenstand) ergangenen amtsgerichtlichen Entscheidung das Datum ihrer Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt worden, so steht dies der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegen, wenn – wie hier – die Übergabe zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 a gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000,- €

Normenkette:

PStG § 9;