OLG Celle - Beschluss vom 19.05.2014
10 WF 397/13
Normen:
ZPO § 319; ZPO § 320; ZPO § 321;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 17.10.2013

Zulässigkeit der Ergänzung des Urteilstenors

OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 10 WF 397/13

DRsp Nr. 2015/764

Zulässigkeit der Ergänzung des Urteilstenors

Die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 319 ZPO, die unabhängig von einer Ausschlussfrist von Amts wegen vorzunehmen ist, kommt allein hinsichtlich offenkundiger Unrichtigkeiten in Betracht, die sich grundsätzlich bereits aus der Entscheidung selbst ergeben müssen. Eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO, die auch einen unrichtig wiedergegebenen Sachantrag zum Gegenstand haben kann, kommt nur auf fristgebundenen Antrag in Betracht; durch sie kann nicht unmittelbar eine Änderung des Entscheidungstenors erfolgen. Die Erweiterung des Tenors um in der ursprünglichen Entscheidung nicht zumindest in den Gründen bereits unzweideutig enthaltene Aussprüche kommt allein durch eine (Urteils- bzw.) Beschlussergänzung gemäß § 321 ZPO in Betracht, die ebenfalls einen fristgebundenen Antrag voraussetzt.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 17. Oktober 2013 teilweise geändert und, soweit das Amtsgericht den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 19. April 2013 berichtigt hat, aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Ergänzung des Beschlusses vom 19. April 2013 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 319; ZPO § 320; ZPO § 321;

Gründe:

I.