OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2020
9 WF 253/20
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 285/17

Zulässigkeit der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Kinderschutzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 9 WF 253/20

DRsp Nr. 2021/62

Zulässigkeit der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Kinderschutzverfahren

In Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über das Kinderwohl, kann eine Einigungsgebühr nicht anfallen, da es sich um ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren handelt, in dem der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und das der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen ist.

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.10.2020 (Az. 53 F 285/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2;

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.10.2020 gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt.