OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2017
9 WF 118/17
Normen:
FamFG § 89; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 102/15

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer Umgangsvereinbarung nach Einigung der Kindeseltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 9 WF 118/17

DRsp Nr. 2018/10320

Zulässigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung einer Umgangsvereinbarung nach Einigung der Kindeseltern

Die Einigung der Kindeseltern steht der Festsetzung des Ordnungsgeldes in einer Umgangssache nicht zwingend entgegen.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4. Mai 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom (Erlassdatum) 30. März 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 300 € auferlegt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

2. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

3. Der Wert der Beschwerde beträgt 300 €.

Normenkette:

FamFG § 89; BGB § 1684;

Gründe:

Die gemäß §§ 87, 89 FamFG i.V.m. 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat betreffs der Festlegung eines Ordnungsgeldes Erfolg.