OLG Hamm - Beschluss vom 04.06.2020
15 W 24/20
Normen:
BGB § 1835; FamFG § 168;
Fundstellen:
ZEV 2020, 729
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 VI 6/19

Zulässigkeit der Festsetzung von Aufwendungsersatz gegen den nicht mittellosen Nachlass

OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 15 W 24/20

DRsp Nr. 2020/14524

Zulässigkeit der Festsetzung von Aufwendungsersatz gegen den nicht mittellosen Nachlass

Die Festsetzung des Aufwendungsersatzes gegen den nicht mittellosen Nachlass ist - anders als die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 BGB168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 FamFG) - grundsätzlich nicht möglich. Der Nachlasspfleger ist insoweit auf eine Klage gegen den/die Erben vor dem Prozessgericht zu verweisen.

Eine gerichtliche Festsetzung von als Aufwendungen i.S. von § 1835 Abs. 1 u. 3 BGB zu qualifizierenden Rechtsanwaltsgebühren und Prozesskosten kommt gem. § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 FamFG nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung bei nicht vermögendem Nachlass gegen die Staatskasse vorgenommen werden soll. Die Festsetzung des Aufwendungsersatzes gegen die Erben oder den Nachlass ist nicht möglich.

Tenor

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Festsetzungsanträge des Beteiligten zu 1) vom 10.09.2019 und 9.10.2019 werden zurückgewiesen.

Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.844,14 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1835; FamFG § 168;

Gründe

I.