OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.11.2005
2 WF 191/05
Normen:
ZPO § 278 Abs. 3 § 141 Abs. 3 § 567 § 572 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 957
JurBüro 2006, 327
OLGReport-Karlsruhe 2006, 492
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 101/05

Zulässigkeit der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen eine zum Verhandlungstermin geladene aber nicht erschienene Partei - Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über Ordnungsmittel

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 2 WF 191/05

DRsp Nr. 2006/21368

Zulässigkeit der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen eine zum Verhandlungstermin geladene aber nicht erschienene Partei - Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über Ordnungsmittel

»1. Bei der Ermessensentscheidung, ob gegen eine zum Verhandlungstermin geladene, aber nicht erschienene Partei Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, mag neben anderen Gesichtspunkten unter Umständen auch zu berücksichtigen sein, ob das Nichterscheinen der Partei einen neuen Verhandlungstermin erforderlich macht und damit den Prozess verzögert. Es kann aber auf den Aspekt der Verfahrensverzögerung nicht alleinentscheidend ankommen. 2. Im Beschwerdeverfahren - hier über Ordnungsmittel - hat keine Kostenentscheidung zu erfolgen, wenn in der angefochtenen Entscheidung selbst über Kosten nicht entschieden werden durfte, weil die Kosten der angefochtenen Entscheidung im laufenden Verfahren entstehen und daher zur Hauptsache gehören.«

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 3 § 141 Abs. 3 § 567 § 572 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt in vorliegendem Verfahren von dem Beklagten - ihrem Ehemann - für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhalt für die Zeit ab März 2005. ...